III.Wirtschaftliche Hilfen
8. Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung)
Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe haben Sie dann, wenn Sie nicht er-
werbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicher-
stellen können. Darüber hinaus sieht das SGB XII weitere Hilfen im Falle
einer Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung vor. Die Zahlung von Sozial-
hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Zuständig für die Zahlung von
Sozialhilfe ist bei der Stadtverwaltung Altena der Bereich
Sonstige Soziale
Dienste und Einrichtungen
.
9.Wohngeld
Haushalte mit geringem Einkommen haben unter gewissenVoraussetzungen
Anspruch auf Zahlung von Wohngeld.Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirt-
schaftlichen Sicherung angemessener und familiengerechter Wohnverhält-
nisse. Der Zuschuss wird auf Antrag als Mietzuschuss für Mieter von
Wohnraum bzw. als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder
einer Eigentumswohnung geleistet. Nicht antragsberechtigt sind folgende Per-
sonengruppen:
-
alleinstehende Erstauszubildende
-
Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende
-
Schüler und Studenten, denen BAföG dem Grunde nach zusteht
-
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
IhrenWohngeldantrag reichen Sie bitte mit den erforderlichen Nachweisen
beimWohnungswesen der Stadtverwaltung Altena, Bereich
Sonstige Soziale
Dienste und Einrichtungen
, ein. Dort berät man Sie gern.
10. Bildungs- undTeilhabepaket
Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kin-
derzuschlag oderWohngeld beziehen, haben einen Anspruch auf Leistungen
nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket
.
Das Bildungspaket
umfasst folgende Leistungen und gilt für Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:
-
Kostenübernahme für Schulausflüge /Ausflüge der Kitas und
mehrtägige Klassenfahrten,
-
Festbetrag für Schulmaterialien,
-
Kostenübernahme für Lernförderung,
-
Zuschuss zum Mittagessen in Schule/ Kita bei einem Eigenanteil von
1
€
pro Mahlzeit,
-
Zuschuss zu Schülerbeförderungskosten, sofern die Kosten nicht von
anderer Seite übernommen werden.
DasTeilhabepaket
soll die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für
Kinder und Jugendliche bis zurVollendung des 18. Lebensjahres ermöglichen.
Bis zu 10 Euro monatlich können als Bezuschussung für z. B.Vereinsmitglied-
schaften, Musikunterricht oder auch der Teilnahme an einer Pekip-Gruppe
geltend gemacht werden.
Die Leistungen müssen vor Inanspruchnahme beantragt werden. Zuständig ist
für Empfänger des ALG II in der Regel das Jobcenter, für alle anderen das So-
zialamt. Die Anträge sind über diese Stellen zu beziehen, können aber auch
auf den Internetseiten vom
Jobcenter MK
und dem
Märkischen Kreis
her-
untergeladen werden.
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