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III.Wirtschaftliche Hilfen

8. Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung)

Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe haben Sie dann, wenn Sie nicht er-

werbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicher-

stellen können. Darüber hinaus sieht das SGB XII weitere Hilfen im Falle

einer Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung vor. Die Zahlung von Sozial-

hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Zuständig für die Zahlung von

Sozialhilfe ist bei der Stadtverwaltung Altena der Bereich

Sonstige Soziale

Dienste und Einrichtungen

.

9.Wohngeld

Haushalte mit geringem Einkommen haben unter gewissenVoraussetzungen

Anspruch auf Zahlung von Wohngeld.Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirt-

schaftlichen Sicherung angemessener und familiengerechter Wohnverhält-

nisse. Der Zuschuss wird auf Antrag als Mietzuschuss für Mieter von

Wohnraum bzw. als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder

einer Eigentumswohnung geleistet. Nicht antragsberechtigt sind folgende Per-

sonengruppen:

-

alleinstehende Erstauszubildende

-

Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende

-

Schüler und Studenten, denen BAföG dem Grunde nach zusteht

-

Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe

IhrenWohngeldantrag reichen Sie bitte mit den erforderlichen Nachweisen

beimWohnungswesen der Stadtverwaltung Altena, Bereich

Sonstige Soziale

Dienste und Einrichtungen

, ein. Dort berät man Sie gern.

10. Bildungs- undTeilhabepaket

Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kin-

derzuschlag oderWohngeld beziehen, haben einen Anspruch auf Leistungen

nach dem

Bildungs- und Teilhabepaket

.

Das Bildungspaket

umfasst folgende Leistungen und gilt für Kinder und

Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:

-

Kostenübernahme für Schulausflüge /Ausflüge der Kitas und

mehrtägige Klassenfahrten,

-

Festbetrag für Schulmaterialien,

-

Kostenübernahme für Lernförderung,

-

Zuschuss zum Mittagessen in Schule/ Kita bei einem Eigenanteil von

1

pro Mahlzeit,

-

Zuschuss zu Schülerbeförderungskosten, sofern die Kosten nicht von

anderer Seite übernommen werden.

DasTeilhabepaket

soll die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für

Kinder und Jugendliche bis zurVollendung des 18. Lebensjahres ermöglichen.

Bis zu 10 Euro monatlich können als Bezuschussung für z. B.Vereinsmitglied-

schaften, Musikunterricht oder auch der Teilnahme an einer Pekip-Gruppe

geltend gemacht werden.

Die Leistungen müssen vor Inanspruchnahme beantragt werden. Zuständig ist

für Empfänger des ALG II in der Regel das Jobcenter, für alle anderen das So-

zialamt. Die Anträge sind über diese Stellen zu beziehen, können aber auch

auf den Internetseiten vom

Jobcenter MK

und dem

Märkischen Kreis

her-

untergeladen werden.

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Kontaktadresse

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