ImAnhang:
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III.Wirtschaftliche Hilfen
Über die genauen Leistungen der Pflegeversicherung, Unfallversicherung und
Rentenkasse für das Kind und Leistungen für die Pflegepersonen informieren
Sie sich am Besten zunächst bei Ihrer Kranken-/Pflegeversicherungskasse.
Für manche finanzielle Leistungen ist die Vorlage eines Schwerbehinderten-
ausweises und die Zuerkennung bestimmter Merkzeichen notwendig. Men-
schen sind behindert, wenn ihre körperliche oder seelische Gesundheit mit
hoherWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-
alter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt
eine Schwerbehinderung vor. Über den Antrag entscheidet der Märkische
Kreis. Anträge erhalten Sie im
Bürgerbüro der Stadt Altena
oder beim
Märkischen Kreis
.
4. Elterngeld
Sofern sich ein Elternteil Zeit für die Betreuung Ihres neugeborenen Kindes
nimmt und in Elternzeit geht, haben Sie Anspruch auf Zahlung von Elterngeld.
Es beträgt höchstens 1.800
€
und mindestens 300
€
. Seit 1. Januar 2011
errechnet sich die Höhe des Elterngeldes wie folgt:
-
monatliches Voreinkommen unter 1.000
€
netto = Ersatzrate
beträgt 67 % - 100 %
-
monatliches Voreinkommen zwischen 1.000
€
netto und
1.200
€
netto = Ersatzrate beträgt 67 %
-
monatliches Voreinkommen über 1.200
€
netto = schrittweise
Senkung der Ersatzrate von 67 % auf 65 %.
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Geschwisterbonus, d. h.
einen Zuschlag in Höhe von 10 % des sonst zustehenden Elterngeldes, min-
destens jedoch 75
€
. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um
300
€
für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
Für Elternpaare, die im Jahr vor Inanspruchnahme des Elterngeldes ein ge-
meinsames zu versteuerndes Einkommen in Höhe von über 500.000
€
hat-
ten, bzw.Alleinerziehende in Höhe von 250.000
€
, entfällt der Anspruch auf
Elterngeld.
Seit 01.01.2011 wird das Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld II, So-
zialhilfe und beim Kinderzuschlag voll als Einkommen angerechnet, auch der
Mindestbeitrag in Höhe von 300
€
. Elterngeldempfänger, die im Jahr vor der
Geburt (vor oder neben) dem Bezug vonArbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder
Kinderzuschlag ein Erwerbseinkommen hatten, erhalten einen Freibetrag in
Höhe von bis zu 300
€
.
Gezahlt wird das Elterngeld bis zu 14 Monate nach der Geburt. Diese Zeit
können Sie sich als Eltern frei untereinander aufteilen, wobei jeder Elternteil
mindestens für zwei Monate Elterngeld beantragen muss. Ein Elternteil allein
kann jedoch nur maximal zwölf Monate der Zeit in Anspruch nehmen. Eine
Ausnahme gilt – unter weiterenVoraussetzungen – für Alleinerziehende.