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ImAnhang:

Kontaktadressen

11

III.Wirtschaftliche Hilfen

Über die genauen Leistungen der Pflegeversicherung, Unfallversicherung und

Rentenkasse für das Kind und Leistungen für die Pflegepersonen informieren

Sie sich am Besten zunächst bei Ihrer Kranken-/Pflegeversicherungskasse.

Für manche finanzielle Leistungen ist die Vorlage eines Schwerbehinderten-

ausweises und die Zuerkennung bestimmter Merkzeichen notwendig. Men-

schen sind behindert, wenn ihre körperliche oder seelische Gesundheit mit

hoherWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-

alter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft beeinträchtigt ist.Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt

eine Schwerbehinderung vor. Über den Antrag entscheidet der Märkische

Kreis. Anträge erhalten Sie im

Bürgerbüro der Stadt Altena

oder beim

Märkischen Kreis

.

4. Elterngeld

Sofern sich ein Elternteil Zeit für die Betreuung Ihres neugeborenen Kindes

nimmt und in Elternzeit geht, haben Sie Anspruch auf Zahlung von Elterngeld.

Es beträgt höchstens 1.800

und mindestens 300

. Seit 1. Januar 2011

errechnet sich die Höhe des Elterngeldes wie folgt:

-

monatliches Voreinkommen unter 1.000

netto = Ersatzrate

beträgt 67 % - 100 %

-

monatliches Voreinkommen zwischen 1.000

netto und

1.200

netto = Ersatzrate beträgt 67 %

-

monatliches Voreinkommen über 1.200

netto = schrittweise

Senkung der Ersatzrate von 67 % auf 65 %.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Geschwisterbonus, d. h.

einen Zuschlag in Höhe von 10 % des sonst zustehenden Elterngeldes, min-

destens jedoch 75

. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um

300

für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.

Für Elternpaare, die im Jahr vor Inanspruchnahme des Elterngeldes ein ge-

meinsames zu versteuerndes Einkommen in Höhe von über 500.000

hat-

ten, bzw.Alleinerziehende in Höhe von 250.000

, entfällt der Anspruch auf

Elterngeld.

Seit 01.01.2011 wird das Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld II, So-

zialhilfe und beim Kinderzuschlag voll als Einkommen angerechnet, auch der

Mindestbeitrag in Höhe von 300

. Elterngeldempfänger, die im Jahr vor der

Geburt (vor oder neben) dem Bezug vonArbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder

Kinderzuschlag ein Erwerbseinkommen hatten, erhalten einen Freibetrag in

Höhe von bis zu 300

.

Gezahlt wird das Elterngeld bis zu 14 Monate nach der Geburt. Diese Zeit

können Sie sich als Eltern frei untereinander aufteilen, wobei jeder Elternteil

mindestens für zwei Monate Elterngeld beantragen muss. Ein Elternteil allein

kann jedoch nur maximal zwölf Monate der Zeit in Anspruch nehmen. Eine

Ausnahme gilt – unter weiterenVoraussetzungen – für Alleinerziehende.