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II. Durch den Behördendschungel
3.Vaterschaftsanerkennung
Sofern Sie verheiratet sind, ist eineVaterschaftsanerkennung nicht notwendig,
da hier per Gesetz der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kin-
desmutter verheiratet ist, als Vater des Kindes gilt.
Sofern Sie nicht verheiratet sind, besteht eineVaterschaft erst dann, wenn sie
anerkannt oder gerichtlich festgelegt ist.
Um eine Vaterschaft anerkennen zu lassen, wenden Sie sich bitte an Ihr zu-
ständiges
Jugendamt
vor Ort. Hier wird die Anerkennung der Vaterschaft
sowie die Zustimmung der Kindesmutter beurkundet. Die Anerkennung
sollte – wenn möglich – bereits vor der Geburt oder kurz danach erfolgen.
4. Namensgebung bei Kindern verheirateter Eltern
Bei der Namensgebung Ihres Kindes bestätigen beide Elternteile den/die
gewählten Vornamen mit ihrer Unterschrift auf der Rückseite der Geburts-
anzeige. Ihr Kind führt automatisch den Nachnamen, der bei Eheschließung
der Eltern gewählt wurde. Falls die Eltern keinen gemeinsamen Familien-
namen führen, bestimmen Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes seinen
Familiennamen und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift.
Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der
zuständigen
Standesämter
; sie helfen Ihnen gern weiter.
5. Namensgebung bei Kindern nicht verheirateter Eltern
Kinder von nicht verheirateten Eltern können entweder den Familiennamen
der Mutter oder des Vaters tragen. Das Gesetzt sieht üblicherweise vor, dass
Sohn oder Tochter den Namen der Mutter annehmen. Soll das Kind den
Namen desVaters erhalten, stellen beide Eltern dafür einfach beim Standes-
amt einen Antrag auf Namenserteilung.
Achtung: Die Namenserteilung ist unwiderruflich. Eine erneute Änderung ist
nur nach Begründung der gemeinsamen Sorge für die Kinder möglich. Nach
der Anmeldung Ihres Kindes erhalten Sie vom
Standesamt
Urkunden, die für
das Beantragen des Kindergeldes, Elterngeldes, für die Krankenkassen und
die mögliche Taufe benötigt werden. Ohne diese Urkunden kann keine
finanzielle Unterstützung beantragt werden.
6. Eintrag Ihres Kindes auf der Lohnsteuerkarte
Um einen Steuerfreibetrag zu erhalten, müssen Sie Ihr Kind auf Ihrer Lohn-
steuerkarte eintragen lassen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Bürger-
büro.
Mitzubringen sind die Geburtsurkunde Ihres Kindes (diese erhalten Sie im
Standesamt) sowie Ihr gültiger Personalausweis.
7. Anmeldung Ihres Kindes bei der Krankenkasse
Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie Ihr Kind auch bei Ihrer Kranken-
kasse anmelden.
Hierzu erhalten Sie vom
Standesamt
, bei dem Sie Ihr Kind in der ersten
Woche nach der Geburt angemeldet haben, eine Bescheinigung zur Vorlage
bei Ihrer Krankenkasse.
Bei miteinander verheirateten Eltern wird ihr Kind kostenlos mit in die
bestehende Familienversicherung aufgenommen, ebenso bei minderjährigen
Eltern, die selbst noch bei ihren Eltern mitversichert sind.
Diese Regelung gilt bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.