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II. Durch den Behördendschungel

3.Vaterschaftsanerkennung

Sofern Sie verheiratet sind, ist eineVaterschaftsanerkennung nicht notwendig,

da hier per Gesetz der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kin-

desmutter verheiratet ist, als Vater des Kindes gilt.

Sofern Sie nicht verheiratet sind, besteht eineVaterschaft erst dann, wenn sie

anerkannt oder gerichtlich festgelegt ist.

Um eine Vaterschaft anerkennen zu lassen, wenden Sie sich bitte an Ihr zu-

ständiges

Jugendamt

vor Ort. Hier wird die Anerkennung der Vaterschaft

sowie die Zustimmung der Kindesmutter beurkundet. Die Anerkennung

sollte – wenn möglich – bereits vor der Geburt oder kurz danach erfolgen.

4. Namensgebung bei Kindern verheirateter Eltern

Bei der Namensgebung Ihres Kindes bestätigen beide Elternteile den/die

gewählten Vornamen mit ihrer Unterschrift auf der Rückseite der Geburts-

anzeige. Ihr Kind führt automatisch den Nachnamen, der bei Eheschließung

der Eltern gewählt wurde. Falls die Eltern keinen gemeinsamen Familien-

namen führen, bestimmen Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes seinen

Familiennamen und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift.

Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der

zuständigen

Standesämter

; sie helfen Ihnen gern weiter.

5. Namensgebung bei Kindern nicht verheirateter Eltern

Kinder von nicht verheirateten Eltern können entweder den Familiennamen

der Mutter oder des Vaters tragen. Das Gesetzt sieht üblicherweise vor, dass

Sohn oder Tochter den Namen der Mutter annehmen. Soll das Kind den

Namen desVaters erhalten, stellen beide Eltern dafür einfach beim Standes-

amt einen Antrag auf Namenserteilung.

Achtung: Die Namenserteilung ist unwiderruflich. Eine erneute Änderung ist

nur nach Begründung der gemeinsamen Sorge für die Kinder möglich. Nach

der Anmeldung Ihres Kindes erhalten Sie vom

Standesamt

Urkunden, die für

das Beantragen des Kindergeldes, Elterngeldes, für die Krankenkassen und

die mögliche Taufe benötigt werden. Ohne diese Urkunden kann keine

finanzielle Unterstützung beantragt werden.

6. Eintrag Ihres Kindes auf der Lohnsteuerkarte

Um einen Steuerfreibetrag zu erhalten, müssen Sie Ihr Kind auf Ihrer Lohn-

steuerkarte eintragen lassen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Bürger-

büro.

Mitzubringen sind die Geburtsurkunde Ihres Kindes (diese erhalten Sie im

Standesamt) sowie Ihr gültiger Personalausweis.

7. Anmeldung Ihres Kindes bei der Krankenkasse

Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie Ihr Kind auch bei Ihrer Kranken-

kasse anmelden.

Hierzu erhalten Sie vom

Standesamt

, bei dem Sie Ihr Kind in der ersten

Woche nach der Geburt angemeldet haben, eine Bescheinigung zur Vorlage

bei Ihrer Krankenkasse.

Bei miteinander verheirateten Eltern wird ihr Kind kostenlos mit in die

bestehende Familienversicherung aufgenommen, ebenso bei minderjährigen

Eltern, die selbst noch bei ihren Eltern mitversichert sind.

Diese Regelung gilt bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.