IV. Sie sind alleinerziehend?
IV. Sie sind alleinerziehend?
Wenn Sie Ihr Kind allein groß ziehen, haben Sie sicher in jeder Hinsicht alle
Hände voll zu tun. Hinzu kommt möglicherweise eine dauernde Geldknapp-
heit, da sich (Vollzeit-) Arbeit und Kindererziehung für Sie als allein stehen-
den Elternteil besonders schwer vereinbaren lassen. Umso wichtiger ist es,
dass Sie möglicherweise wirtschaftliche Hilfen und unterstützende und be-
ratende Anlaufstellen kennen. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer Jugend -
Familienförderung der Stadt Altena und auf den folgenden Seiten.
Die Adressen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt der Stadtver-
waltung Altena. Einige Informationen erhalten Sie auch im Internet unter
www.familienratgeber-nrw.de. Sofern Sie keinen oder nicht den Ihnen zuste-
henden Unterhalt vomVater bzw. von der Mutter Ihres Kindes erhalten, bie-
tet Ihnen der Bereich
Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen
der
Stadtverwaltung Altena folgende Hilfen an:
1. Unterhalt
Häufig haben alleinerziehende Elternteile das Problem, dass der unterhalts-
pflichtige Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt oder nicht ausreichend
Unterhalt zahlt. Grundsätzlich ist die Höhe der zu leistenden Zahlungen in
der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ geregelt.Wenn Sie hinsichtlich des
Unterhaltes für Ihr Kind Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den Bereich
Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen der StadtverwaltungAltena. Dort
können Sie freiwillig eine sogenannte „Unterhaltsbeistandschaft“ einrichten
lassen.
2. Beistandschaft
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Be-
reichs
Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen
der StadtverwaltungAltena.
Eine Beistandschaft hat insbesondere dieAufgaben, dieVaterschaft Ihres Kin-
des festzustellen oder/und die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend zu
machen.
Eingerichtet werden kann die Beistandschaft mit schriftlichemAntrag von dem
Elternteil, mit dem das Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und kann je-
derzeit schriftlich durch den antragstellenden Elternteil beendet werden.
3. Unterhaltsvorschuss
Sofern Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil keine bzw. unter
dem festgesetzten Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen erhalten, kön-
nen Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum 12. Lebensjahr für maximal 72
Monate (sechs Jahre) geleistet. Das Kind muss im Bundesgebiet bei einem
Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten
dauernd getrennt lebend ist.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen
Mindestunterhalt und beträgt seit dem 01.01.2013 für Kinder bis zum
6. Lebensjahr 133 Euro und für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 180 Euro.
Weitere Auskünfte zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss erhalten Sie beim
Bereich Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen der Stadtverwaltung
Altena oder unter
www.bmfsfj.de.
ImAnhang:
Kontaktadresse
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