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IV. Sie sind alleinerziehend?

IV. Sie sind alleinerziehend?

Wenn Sie Ihr Kind allein groß ziehen, haben Sie sicher in jeder Hinsicht alle

Hände voll zu tun. Hinzu kommt möglicherweise eine dauernde Geldknapp-

heit, da sich (Vollzeit-) Arbeit und Kindererziehung für Sie als allein stehen-

den Elternteil besonders schwer vereinbaren lassen. Umso wichtiger ist es,

dass Sie möglicherweise wirtschaftliche Hilfen und unterstützende und be-

ratende Anlaufstellen kennen. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer Jugend -

Familienförderung der Stadt Altena und auf den folgenden Seiten.

Die Adressen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt der Stadtver-

waltung Altena. Einige Informationen erhalten Sie auch im Internet unter

www.familienratgeber-nrw.de

. Sofern Sie keinen oder nicht den Ihnen zuste-

henden Unterhalt vomVater bzw. von der Mutter Ihres Kindes erhalten, bie-

tet Ihnen der Bereich

Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen

der

Stadtverwaltung Altena folgende Hilfen an:

1. Unterhalt

Häufig haben alleinerziehende Elternteile das Problem, dass der unterhalts-

pflichtige Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt oder nicht ausreichend

Unterhalt zahlt. Grundsätzlich ist die Höhe der zu leistenden Zahlungen in

der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ geregelt.Wenn Sie hinsichtlich des

Unterhaltes für Ihr Kind Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den Bereich

Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen der StadtverwaltungAltena. Dort

können Sie freiwillig eine sogenannte „Unterhaltsbeistandschaft“ einrichten

lassen.

2. Beistandschaft

Die Einrichtung einer Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Be-

reichs

Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen

der StadtverwaltungAltena.

Eine Beistandschaft hat insbesondere dieAufgaben, dieVaterschaft Ihres Kin-

des festzustellen oder/und die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend zu

machen.

Eingerichtet werden kann die Beistandschaft mit schriftlichemAntrag von dem

Elternteil, mit dem das Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und kann je-

derzeit schriftlich durch den antragstellenden Elternteil beendet werden.

3. Unterhaltsvorschuss

Sofern Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil keine bzw. unter

dem festgesetzten Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen erhalten, kön-

nen Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.

Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum 12. Lebensjahr für maximal 72

Monate (sechs Jahre) geleistet. Das Kind muss im Bundesgebiet bei einem

Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten

dauernd getrennt lebend ist.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen

Mindestunterhalt und beträgt seit dem 01.01.2013 für Kinder bis zum

6. Lebensjahr 133 Euro und für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 180 Euro.

Weitere Auskünfte zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss erhalten Sie beim

Bereich Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen der Stadtverwaltung

Altena oder unter

www.bmfsfj.de

.

ImAnhang:

Kontaktadresse

ImAnhang:

Kontaktadresse

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