III.Wirtschaftliche Hilfen
Der Bezug von Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss wird
auf die Laufzeit des Elterngeldes angerechnet, da beide Leistungen den glei-
chen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert sich
also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht.
Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden proWoche ist möglich. Das
Elterngeld wird in diesem Fall gekürzt.
Zu beantragen ist das Elterngeld beim Märkischen Kreis in Altena. Erreich-
barkeit und Öffnungszeiten Ihrer Elterngeldstelle sowie weitere Informatio-
nen zum Elterngeld finden Sie unter
www.elterngeld.nrw.de. Ein „Eltern-
geldrechner“ wird unter
www.bmfsfj.nrw.deangeboten.
Alle notwendigen Antragsformulare erhalten Sie auch im
Bürgerbüro
der
Stadt Altena.
5. Betreuungsgeld
Seit dem 1. August 2013 haben Eltern Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn
sie für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in öffentlich geförderten
Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege in
Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird nur für Kinder gezahlt, die nach
dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Das Betreuungsgeld kann vom 15. Lebens-
monat des Kindes an für 22 Lebensmonate gezahlt werden. Wenn die Eltern
die 12 oder 14 Elterngeldmonate, die ihnen zustehen, schon vor dem
15. Lebensmonat des Kindes verbraucht haben, kann das Betreuungsgeld
ausnahmsweise auch schon vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden. Es ist
nicht möglich, Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig in Anspruch zu
nehmen.Das Betreuungsgeld beträgt im 1. Jahr nach seiner Einführung 100 Euro
monatlich für Kinder im 2. Lebensjahr, ab dem 1. August 2014 dann 150 Euro
für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr.
Das Betreuungsgeld wird beim
Märkischen Kreis
beantragt.
6.Arbeitslosengeld I
Sofern Sie oder Ihr Partner arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf Zah-
lung von Arbeitslosengeld I. Voraussetzung ist, dass Sie in der sogenannten
Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einemVersicherungs-
verhältnis gestanden haben. Das Arbeitslosengeld I stellt eine Entgeltersatz-
leistung dar, die demAnspruchsberechtigten bei eintretenderArbeitslosigkeit
ermöglichen soll, über einen gewissen Zeitraum hinweg den Lebensstandard
zu sichern. Die Anspruchsdauer richtet sich nach Ihrem Alter und der vor-
angegangenen Beschäftigungsdauer. Im Regelfall beträgt die Bezugsdauer zwölf
Monate.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67 % des letzten Nettoeinkom-
mens. Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie sich bei der zuständi-
gen örtlichen Stelle der
Bundesagentur für Arbeit
arbeitslos melden. Die
Mitarbeiter beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zumArbeitslosengeld I.
7.Arbeitslosengeld II
Sofern Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht aus eigenen
Mitteln sicherstellen können, haben Sie möglicherweiseAnspruch auf die Zah-
lung von Arbeitslosengeld II.Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens eine
Person in Ihrer Haushaltsgemeinschaft erwerbsfähig ist, d. h. keine gesund-
heitlichen Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden
täglich sprechen.Ob eine Erwerbsfähigkeit wegen der Betreuung von Kindern
nicht möglich ist, spielt dabei keine Rolle. Die Zahlung des Arbeitslosengel-
des II ist einkommens- und vermögensabhängig. Zu beantragen ist das Ar-
beitslosengeld II beim
Jobcenter
, das Ihre Fragen zumArbeitslosengeld II gern
beantwortet.
ImAnhang:
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