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III.Wirtschaftliche Hilfen

Der Bezug von Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss wird

auf die Laufzeit des Elterngeldes angerechnet, da beide Leistungen den glei-

chen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert sich

also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht.

Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden proWoche ist möglich. Das

Elterngeld wird in diesem Fall gekürzt.

Zu beantragen ist das Elterngeld beim Märkischen Kreis in Altena. Erreich-

barkeit und Öffnungszeiten Ihrer Elterngeldstelle sowie weitere Informatio-

nen zum Elterngeld finden Sie unter

www.elterngeld.nrw.de

. Ein „Eltern-

geldrechner“ wird unter

www.bmfsfj.nrw.de

angeboten.

Alle notwendigen Antragsformulare erhalten Sie auch im

Bürgerbüro

der

Stadt Altena.

5. Betreuungsgeld

Seit dem 1. August 2013 haben Eltern Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn

sie für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in öffentlich geförderten

Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege in

Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird nur für Kinder gezahlt, die nach

dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Das Betreuungsgeld kann vom 15. Lebens-

monat des Kindes an für 22 Lebensmonate gezahlt werden. Wenn die Eltern

die 12 oder 14 Elterngeldmonate, die ihnen zustehen, schon vor dem

15. Lebensmonat des Kindes verbraucht haben, kann das Betreuungsgeld

ausnahmsweise auch schon vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden. Es ist

nicht möglich, Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig in Anspruch zu

nehmen.Das Betreuungsgeld beträgt im 1. Jahr nach seiner Einführung 100 Euro

monatlich für Kinder im 2. Lebensjahr, ab dem 1. August 2014 dann 150 Euro

für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr.

Das Betreuungsgeld wird beim

Märkischen Kreis

beantragt.

6.Arbeitslosengeld I

Sofern Sie oder Ihr Partner arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf Zah-

lung von Arbeitslosengeld I. Voraussetzung ist, dass Sie in der sogenannten

Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einemVersicherungs-

verhältnis gestanden haben. Das Arbeitslosengeld I stellt eine Entgeltersatz-

leistung dar, die demAnspruchsberechtigten bei eintretenderArbeitslosigkeit

ermöglichen soll, über einen gewissen Zeitraum hinweg den Lebensstandard

zu sichern. Die Anspruchsdauer richtet sich nach Ihrem Alter und der vor-

angegangenen Beschäftigungsdauer. Im Regelfall beträgt die Bezugsdauer zwölf

Monate.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67 % des letzten Nettoeinkom-

mens. Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie sich bei der zuständi-

gen örtlichen Stelle der

Bundesagentur für Arbeit

arbeitslos melden. Die

Mitarbeiter beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zumArbeitslosengeld I.

7.Arbeitslosengeld II

Sofern Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht aus eigenen

Mitteln sicherstellen können, haben Sie möglicherweiseAnspruch auf die Zah-

lung von Arbeitslosengeld II.Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens eine

Person in Ihrer Haushaltsgemeinschaft erwerbsfähig ist, d. h. keine gesund-

heitlichen Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden

täglich sprechen.Ob eine Erwerbsfähigkeit wegen der Betreuung von Kindern

nicht möglich ist, spielt dabei keine Rolle. Die Zahlung des Arbeitslosengel-

des II ist einkommens- und vermögensabhängig. Zu beantragen ist das Ar-

beitslosengeld II beim

Jobcenter

, das Ihre Fragen zumArbeitslosengeld II gern

beantwortet.

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