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III.Wirtschaftliche Hilfen

III.Wirtschaftliche Hilfen

1.Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik

Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.

Für die ersten zwei Kinder erhalten Sie jeweils 184

monatlich. Für das

dritte Kind erhöht sich dieser Betrag auf 190

und für jedes weitere Kind

auf 215

monatlich.

Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt

das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher

Elternteil das Kindergeld erhalten soll.

Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ge-

zahlt. Unter bestimmtenVoraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zur

Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.

Zu beantragen ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse

der Bundesagentur für Arbeit. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt

sind, beantragen Sie das Kindergeld bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn.

Weitere Informationen erhalten Sie unter

www.arbeitsagentur.de

, bei Ihrer

zuständigen Familienkasse oder – sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind

– bei Ihrem Dienstherrn.

Eltern in Altena beantragen das Kindergeld bei der

Familienkasse Iserlohn

.

2. Kinderzuschlag

Zum 1. Januar 2005 hat die Bundesregierung den Kinderzuschlag für ein-

kommensschwache Familien eingeführt.

Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse

der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Un-

terhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können.

Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt bis zu 140

pro Kind und wird läng-

stens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Weitere Informationen sowie einen „Kinderzuschlagsrechner“ finden Sie

unter

www.bmfsfj.de

oder bei Ihrer zuständigen Familienkasse.

Eltern inAltena beantragen den Kinderzuschlag bei der

Familienkasse Iserlohn

.

3. Finanzielle Leistungen bei Kindern mit Behinderung

Sollte Ihr Kind eine Behinderung haben, können Sie verschiedene zusätzli-

che Leistungen beantragen.

Der Antrag auf Pflegegeld wird, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind,

bei Ihrer Krankenkasse, Abt. Pflegekasse, gestellt. Die Pflegekassen lassen

durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach

der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen und diesem

dann möglicherweise widersprechen. Pflegegeld für ein Kind zu beantragen

ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand er-

heblich höher sein als bei einem nicht-behinderten Kind.

Anstelle von Pflegegeld können Eltern Sachleistungen in Anspruch nehmen.