ImAnhang:
Kontaktadresse
ImAnhang:
Kontaktadresse
10
III.Wirtschaftliche Hilfen
III.Wirtschaftliche Hilfen
1.Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik
Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.
Für die ersten zwei Kinder erhalten Sie jeweils 184
€
monatlich. Für das
dritte Kind erhöht sich dieser Betrag auf 190
€
und für jedes weitere Kind
auf 215
€
monatlich.
Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt
das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher
Elternteil das Kindergeld erhalten soll.
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ge-
zahlt. Unter bestimmtenVoraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.
Zu beantragen ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse
der Bundesagentur für Arbeit. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt
sind, beantragen Sie das Kindergeld bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.arbeitsagentur.de, bei Ihrer
zuständigen Familienkasse oder – sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind
– bei Ihrem Dienstherrn.
Eltern in Altena beantragen das Kindergeld bei der
Familienkasse Iserlohn
.
2. Kinderzuschlag
Zum 1. Januar 2005 hat die Bundesregierung den Kinderzuschlag für ein-
kommensschwache Familien eingeführt.
Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse
der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Un-
terhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können.
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt bis zu 140
€
pro Kind und wird läng-
stens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Weitere Informationen sowie einen „Kinderzuschlagsrechner“ finden Sie
unter
www.bmfsfj.deoder bei Ihrer zuständigen Familienkasse.
Eltern inAltena beantragen den Kinderzuschlag bei der
Familienkasse Iserlohn
.
3. Finanzielle Leistungen bei Kindern mit Behinderung
Sollte Ihr Kind eine Behinderung haben, können Sie verschiedene zusätzli-
che Leistungen beantragen.
Der Antrag auf Pflegegeld wird, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind,
bei Ihrer Krankenkasse, Abt. Pflegekasse, gestellt. Die Pflegekassen lassen
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach
der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen und diesem
dann möglicherweise widersprechen. Pflegegeld für ein Kind zu beantragen
ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand er-
heblich höher sein als bei einem nicht-behinderten Kind.
Anstelle von Pflegegeld können Eltern Sachleistungen in Anspruch nehmen.