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II. Durch den Behördendschungel

4. Elternzeit

Sofern Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Sie gegenüber Ihrem

Arbeitgeber einenAnspruch auf Gewährung von Elternzeit bis zurVollendung

des dritten Lebensjahres Ihres Kindes.

Sind Sie beide erwerbstätig, steht Ihnen frei, wer von Ihnen Elternzeit nimmt

und für welche Zeiträume. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem

Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die El-

ternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit ab-

wechseln.Wenn Sie möchten, können SieAnteile der Elternzeit oder aber die

gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen.

Während der Elternzeit ruhen dieArbeitspflichten.DasArbeitsverhältnis bleibt

aber bestehen, sodass Sie nach Ablauf der Elternzeit wieder auf Ihren ur-

sprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren können.

In Absprache mit Ihrem Arbeitgeber können Sie auch bis zu zwölf Monate

Ihre Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag

Ihres Kindes übertragen.

Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens siebenWochen vor ihrem

Beginn angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die Elternzeit gleich nach der

Geburt des Kindes oder am Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll.

Mit dieser Anzeige legen Sie sich für die nächsten zwei Jahre fest.Wenn Sie

die Elternzeit darüber hinaus verlängern wollen, informieren Sie Ihren Ar-

beitgeber spätestens siebenWochen vor Ablauf dieser ersten beiden Jahre.

Während der gesamten Dauer der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz

gegenüber Ihrem Arbeitsgeber. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

können dagegen dasArbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Ein-

haltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt hier je-

doch eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden während der El-

ternzeit ist zulässig.

Darüber hinaus haben Sie in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeit-

nehmerinnen oder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Ar-

beitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden, sofern Sie keine vollständige

Arbeitsfreistellung wünschen.

Weitere Informationen finden Sie unter

www.elterngeld.nrw.de

sowie unter

www.bmfsfj.de.

Dort wird auch ein Elterngeldrechner angeboten.

5. Schulpflichtbefreiung von Müttern

Während der Schwangerschaft bleibt die Schulpflicht – bis zum Eintritt des

Mutterschutzes – bestehen. Selbstverständlich kann nach Eintritt des Mut-

terschutzes weiterhin die Schule freiwillig besucht werden.

Sofern Sie sich in einer Ausbildung befinden und in Elternzeit gehen, verlän-

gert sich Ihre Ausbildungszeit entsprechend. Kann nach der Geburt die Be-

treuung des Kindes nicht anders sichergestellt werden, können Sie sich von

der Schulpflicht befreien lassen.

Dazu stellen Sie einen Antrag auf Befreiung der Schulpflicht. Anträge dazu

sind in den Schulen erhältlich. Dem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde

Ihres Kindes bei sowie eine Bescheinigung Ihres zuständigen Jugendamtes,

dass die Betreuung Ihres Kindes von Ihnen allein wahrgenommen wird.

Falls die Betreuung Ihres Kindes durch andere Personen (z. B. durch die

Großeltern) sichergestellt werden kann, ist eine Schulbefreiung nicht möglich.