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II. Durch den Behördendschungel
II. Durch den Behördendschungel
Allgemeine Infos
1. Hebammenbetreuung vor und nach der Geburt
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine
Hebamme
IhrerWahl während der Schwangerschaft, bei der Geburt und für
den Zeitraum von achtWochen nach der Entbindung.
Von Ihrer Hebamme erhalten Sie in der ersten Zeit Hilfe bei der Pflege und
Ernährung Ihres Kindes, beim Stillen, bei sozialen und behördlichen Fragen
und vielem mehr.
Die Kosten für die Hebamme werden vollständig von Ihrer Krankenkasse
übernommen.
2. Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen.
Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz sechsWochen
vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von Ihrer
Arbeit freigestellt, um sich auf die Geburt vorzubereiten bzw. sich nach der
Geburt zu erholen und in Ruhe die erste Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterfrist auf zwölf
Wochen nach der Entbindung.
Während des Mutterschutzes erhalten Sie - sofern Sie in einemArbeitsver-
hältnis stehen - von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und ggf. von Ihrem
Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld und der
Arbeitgeberzuschuss ergeben summiert Ihr durchschnittliches Nettoein-
kommen aus den letzten drei Kalendermonaten.
Sofern Sie privat versichert sind, ist nicht die Krankenkasse, sondern die
Mutterschaftsgeldstelle beim
Bundesversicherungsamt
in Bonn die richtige
Anlaufstelle.
ImAnschluss an die Mutterschutzfrist können Sie Elternzeit beantragen. Für
weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder
– sofern Sie privat versichert sind – an das Bundesversicherungsamt in Bonn.
Einen Leitfaden zumThema Mutterschutz erhalten Sie unter
www.bmfsfj.de.3. Kündigungsschutz
Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der
Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Kündigungsschutz
gilt unabhängig davon, ob Sie als Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist
wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in Elternzeit gehen wollen.
Der Kündigungsschutz besteht auch während der gesamten Dauer der in
Anspruch genommenen Elternzeit.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutz während und nach der
Schwangerschaft finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz unter
www.bmfsfj.deoder in der kostenlosen Broschüre „Kündigungsschutz“, die
Sie beim Bundesministerium fürArbeit und Soziales, Postfach 300 265, 53182
Bonn oder per E-Mail an
info@bmas.bund.debestellen können.