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VII. Beratung und Bildung in Altena und Umgebung

Pflegekinderdienst

Manchmal fühlen Eltern sich mit der Verantwortung sowie den geänderten

Lebensbedingungen seit der Geburt ihres Kindes derart überfordert, dass

ambulante Maßnahmen wie Beratung oder Sozialpädagogische Familienhilfe

dauerhaft keine ausreichende Hilfe im Sinne des betroffenen Kindes darstel-

len. Dann ist der Pflegekinderdienst, ein Spezialdienst innerhalb der Jugend-

und Familienförderung der Stadt Altena, bemüht, adäquate Alternativen au-

ßerhalb des bisherigen familiären Umfeldes des Kindes anzubieten.

Aufgabe ist es, Kinder, die auf Dauer nicht in ihren Herkunftsfamilien bleiben

können, in Pflegefamilien zu vermitteln. Bei der Auswahl einer Pflegefamilie

werden immer die Individualität, Bedürfnisse und Herkunftsgeschichte des

zu vermittelnden Kindes berücksichtigt. Grundvoraussetzung für eine Ver-

mittlung ist die Bereitschaft der Pflegeeltern, neue, tragfähige Eltern-Kind-

Beziehungen aufzubauen. Pflegeeltern müssen sich auf die Persönlichkeit,

Bedürfnisse und Ängste des Kindes einlassen, ihm ein angemessenes Erzie-

hungsverhalten entgegen bringen und seine Herkunft akzeptieren.

Pflegeeltern sollten grundsätzlich Besuchskontakte zur Herkunftsfamilie unter

Begleitung eines Mitarbeiters der Jugend- und Familienförderung zulassen

können.

Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Pflegekinderdienst der

Jugend- und Familienförderung.

Jugendgerichtshilfe

Rechtsgrundlage der Arbeit der Jugendgerichtshilfe ist das Jugendgerichtsge-

setz (JGG). DieVertreter der Jugendgerichtshilfe (JGH) lassen erzieherische,

soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor Jugendge-

richten und Jugendschöffengerichten einfließen.

Sie unterstützen zu diesem Zweck alle beteiligten Behörden in Form von Er-

mittlung des persönlichen Hintergrundes, der Entwicklung sowie des sozia-

len Umfeldes des Beschuldigten und äußern sich zu Maßnahmen, die unter

Berücksichtigung dieser Aspekte zu ergreifen sind.

ImVerfahren gegen einen Jugendlichen (zurTatzeit 14-17 Jahre) oder Heran-

wachsenden (zurTatzeit 18-20 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe durch das

Jugendgericht herangezogen werden.

Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beraten die jungen Straftäter und ihre

Familien, nehmen an Gerichtsverhandlungen teil, machen Vorschläge für ein

mögliches Urteil und üben die Nachbetreuung aus.

Auf Heranwachsende kann sowohl das allgemeine Strafrecht (wie bei Er-

wachsenen) als auch das Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine (ju-

gend-)typische Straftat vorliegt oder der Heranwachsende in seiner

Entwicklung noch einem Jugendlichen entspricht.Auch hierzu nimmt die Ju-

gendgerichtshilfe des Jugendamtes vor Gericht Stellung.

Heute wird vielfach der Begriff „Jugendhilfe im Strafverfahren“ verwendet.

Mit ihm wird das Selbstverständnis der Jugendgerichtshilfe als Teil der Ju-

gendhilfe und als Hilfe für den Jugendlichen und seine Familie besser be-

schrieben. Die Jugendgerichtshilfe ist also nicht in erster Linie Hilfe für das

Gericht.

Das Gericht ist gegenüber der Jugendgerichtshilfe nicht weisungsbefugt.

Rechtsberatung, die häufig von Betreuten erwartet wird, ist ihr nicht gestat-

tet, sondern Rechtsanwälten vorbehalten. Erlaubt ist die sogenannte Sozial-

beratung, die nur eingeschränkt auf rechtliche, das Strafverfahren berührende

Aspekte eingehen darf.

Jugendgerichtshilfe wird in der Regel von Sozialarbeitern/-pädagogen des zu-

ständigen Jugendamtes, aber auch von freien Trägern der Jugendhilfe imAuf-

trag des Jugendamtes ausgeübt.

ImAnhang:

Kontaktadresse

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