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führung des Vertrages in wesentlichen Teilen um
mehr als 12 Monate verzögert, so kann diese Partei
die Aufhebung des Vertrages verlangen. Ändern
sich während der Dauer der Behinderung unsere
Einkaufs- und/oder Transport- und/oder Abferti-
gungskosten (Einstandskosten) um mehr als 20 %
im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
so sind wir berechtigt, eine angemessene Preisan-
passung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten –
Mengen/Toleranzen
1
Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-
tragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt
die Lieferung „ab Werk/ex works (Incoterms 2000)“.
2
Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und
ohne Rostschutz zur Auslieferung gebracht. Ist eine
Verpackung für die zu liefernde Ware handelsüblich
und angemessen, so werden diese in der für die
Produkte üblichen Form entsprechend verpackt.
Eine über den Transportzweck hinausgehende Ver-
packung oder ein sonstiger besonderer Schutz,
z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder La-
gerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinba-
rung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,
übernimmt der Kunde die anfallenden Kosten für
diese Verpackung und sonstige Schutzmaßnah-
men.
3
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten
gesonderte Vereinbarungen. Wir sind nicht verant-
wortlich für eventuell anfallende Kosten des Rück-
versandes oder der Entsorgung von Verpackungs-
material.
4
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung ein-
decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders verein-
bart.
5
Zur Lieferung von Teilmengen in zumutbarem
Umfang sind wir – insbesondere bei Dauerlieferver-
hältnissen – ausdrücklich berechtigt. Überlieferun-
gen oder Unterlieferungen der vertraglich verein-
barten Liefermenge sind im Rahmen der üblichen
Industriestandards zulässig. Die Angabe einer „cir-
ca“-Menge berechtigt uns zu einer Über- oder Un-
terlieferung von bis zu 10 %.
6
Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-
tragsbestätigung nicht anders angegeben, geht
das Risiko, auch das Risiko eines eventuellen Un-
tergangs der Ware, mit Übergabe der Ware an den
Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über,
spätestens jedoch bei Verlassen des Lieferwerkes
oder – sofern ein Lieferwerk nicht in der Auftragsbe-
stätigung angegeben ist – unseres Lagers; dies gilt
auch im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über
eine frachtkostenfreie Anlieferung (z. B. „frei Haus“
oder „franko“) der Ware an den vertraglich verein-
barten Bestimmungsort.
§ 6 Beschreibung des Kaufgegenstands –
Mängelhaftung – Schadensersatz
1
Es ist Sache des Kunden, Details und Spezifika-
tionen des Kaufgegenstands (wie bestimmte Güten,
Qualitäten, Abweichungen von etwaigen Normen)
vollständig, klar und richtig zu beschreiben; unvoll-
ständige oder unklare Angaben gehen zu seinen
Lasten.
2
Eine Haftung für eine bestimmte Güte, Quali-
tät oder für einen bestimmten Einsatzzweck oder
Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies
ausdrücklich vereinbart ist. Die Übernahme einer
Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Ga-
rantie bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen
Vereinbarung; Inhalte einer etwa vereinbarten Spe-
zifikation oder ein etwa ausdrücklich angegebener
Verwendungszweck begründen ohne ausdrückli-
che schriftliche Vereinbarung keine entsprechen-
de Garantie. Auch wenn wir uns bereit erklären,
Werkszeugnisse, Konformitätserklärungen, Prüfbe-
scheinigungen oder ähnliche Dokumente (Begleit-
dokumente) zur Verfügung zu stellen, begründet
dies ohne besondere ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung keine Garantie oder Haftung.
3
Mängelansprüche des Kunden setzen vor-
aus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rü-
geobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüg-
lich nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten des Kunden werden weder
durch die Beifügung oder Aushändigung von Be-
gleitdokumenten noch durch den Weiterverkauf
der gelieferten Waren durch den Kunden berührt.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn und
soweit der Kunde seiner Obliegenheit zur unver-
züglichen Durchführung einer nach dem ordnungs-
gemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung
nicht nachkommt. Bei größeren Warenlieferungen
sind Stichproben in aussagekräftigem Umfang
vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind uns un-
verzüglich mitzuteilen (Mängelrüge), bei verdeck-
ten Mängeln jedoch spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Entdeckung des Mangels, bei allen
übrigen Mängeln spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Ware. Die Mängelrü-
ge muss die Art des Mangels oder der Abweichung
angeben, ferner die jeweilige Einzellieferung (mög-
lichst unter Angabe des Lieferdatums) und die Arti-
kelbezeichnung, damit wir die reklamierte Ware und
die Lieferung identifizieren können. Bei Mängeln,
die trotz Durchführung einer nach dem ordnungs-
gemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung
erst bei einem Abnehmer des Kunden erkennbar
werden, sind zusätzlich Angaben zum Datum der
Weiterlieferung und der Art der Mängelrüge des
Abnehmers zu machen. Auf Verlangen ist uns die
beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf
unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unbe-
rechtigten Beanstandungen behalten wir uns die
Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlag-
kosten sowie dem Überprüfungsaufwand (z. B.
Sachverständigenkosten, Laborkosten) vor.
4
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir für leichte und grobe Fahrlässigkeit und
für Vorsatz, bei Verletzung unwesentlicher Vertrags-
pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
hierbei haften wir für das Verschulden unserer Ver-
treter oder Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Ver-
schulden. Außer im Falle vorsätzlicher Pflichtverlet-
zung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, bei
einem etwaigen Verzögerungsschaden (Verzugs-
schaden) außerdem auf den Warenwert (Nettover-
kaufspreis) der betroffenen Ware.
5
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
6
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (auch
für verdeckte Mängel) beträgt 1 Jahr, gerechnet ab
Ablieferung der Ware.
§ 7 Gesamthaftung
1
Eine weitergehende Haftung auf Schadenser-
satz als in § 6 vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha-
densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrag-
sabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit
der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf-
wendungen verlangt.
3
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegen-
über ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Scha-
densersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitneh-
mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.