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Allgemeine Liefer- und
Zahlungsbedingungen
(Verkaufsbedingungen)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1
Wir treten als Weiterverkäufer und Zwischen-
händler auf. Diese Allgemeinen Liefer- und Zah-
lungsbedingungen (Verkaufsbedingungen) finden
Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(Kunden) und gelten auch für künftige Abschlüsse
mit dem Kunden im Rahmen einer fortlaufenden
Geschäftsbeziehung (Dauerlieferverhältnis).
2
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auschließ-
lich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-
bedingungen abweichende Bedingungen des Kun-
den erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Be-
dingungen des Kunden die Lieferung an den Kun-
den vorbehaltlos ausführen.
3
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Kunden zwecks Ausführung eines Abschlusses
(Vertrages) getroffen werden, werden schriftlich
bestätigt. Die Schriftform wird auch durch die
Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail ge-
wahrt.
4
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusiche-
rungen und Garantien unserer Angestellten und
sonstigen Hilfspersonen im Zusammenhang mit
dem Abschluss oder der Änderung des Vertrages
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die
Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail ge-
wahrt.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145
BGB zu qualifizieren, so können wir die Bestellung
innerhalb im Einzelfall angemessener Zeit, die je-
doch mindestens 2 Wochen beträgt, annehmen.
2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigen-
tums– und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertrau-
lich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftli-
chen Zustimmung.
3
Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme wi-
derruflich.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1
Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-
tragsbestätigung nicht anders angegeben, gel-
ten unsere Preise „ab Werk/ex works (Incoterms
2000)“.
2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in un-
seren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetz-
licher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
4
Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-
tragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der
Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und in der
Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über
den Betrag verfügen können. Kosten und Spesen
des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die
Folgen des Zahlungsverzugs.
5
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
(§§ 273, 320 BGB) ist der Kunde insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags-
verhältnis beruht oder wenn sein Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt wurde.
§ 4 Lieferung – Lieferzeit
1
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbst-
belieferung, bei Importgeschäften außerdem unter
dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der erfor-
derlichen Ein- und Ausfuhrdokumente (z. B. Über-
wachungsdokumente, Ausfuhr- und Einfuhrgeneh-
migungen), es sei denn, die verspätete oder nicht
richtige Belieferung oder der nicht rechtzeitige
Erhalt der erforderlichen Dokumente ist durch uns
verschuldet.
2
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül-
lung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Ein-
rede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) so-
wie etwaige Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB)
bleiben uns vorbehalten. Im Rahmen von Abschlüs-
sen mit fortlaufender Auslieferung (Dauerlieferver-
hältnisse) können wir die Lieferung der Ware ver-
weigern, wenn unser Gegenanspruch auf Zahlung
oder unsere fälligen Zahlungsansprüche gegen den
Kunden aus bereits erfolgten Lieferungen ausblei-
ben (d. h. wenn der Kunde mit Zahlungsansprüchen
unter dem Dauerlieferverhältnis säumig ist) oder
wenn der Gegenanspruch auf Zahlung oder die
fälligen Zahlungsansprüche durch nach Abschluss
des Vertrages erkennbar werdende mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.
3
Lieferzeiten werden individuell vereinbart. Die
Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der
Auftrag vollständig geklärt ist, alle etwaig erforder-
lichen Genehmigungen erteilt und uns sämtliche
vom Kunden beizubringenden Unterlagen und An-
gaben vorliegen, einschließlich der Gestellung von
etwaig vereinbarten Akkreditiven, Zahlungsgaranti-
en, Sicherheiten, Depots oder Anzahlungen.
4
Bei Dauerlieferverhältnissen sind uns Abrufe
und Sorteeinteilung für ungefähr gleiche Monats-
mengen aufzugeben; erfolgt der Abruf oder die
Sorteneinteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind
wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Er-
messen vorzunehmen.
5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflich-
ten (vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten), so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendun-
gen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprü-
che bleiben vorbehalten.
6
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vor-
liegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsa-
che in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
7
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies
gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während
eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höhe-
ren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische
und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, Behinderung der Verkehrswege,
Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie
alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von
uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesent-
lich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist
es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem
Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die
Ausführung des Vertrages für eine der Vertragspar-
teien unzumutbar, insbesondere weil sich die Aus-