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59

Allgemeine Liefer- und

Zahlungsbedingungen

(Verkaufsbedingungen)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1

Wir treten als Weiterverkäufer und Zwischen-

händler auf. Diese Allgemeinen Liefer- und Zah-

lungsbedingungen (Verkaufsbedingungen) finden

Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/

oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

(Kunden) und gelten auch für künftige Abschlüsse

mit dem Kunden im Rahmen einer fortlaufenden

Geschäftsbeziehung (Dauerlieferverhältnis).

2

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auschließ-

lich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-

bedingungen abweichende Bedingungen des Kun-

den erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,

wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von

unseren Verkaufsbedingungen abweichender Be-

dingungen des Kunden die Lieferung an den Kun-

den vorbehaltlos ausführen.

3

Vereinbarungen, die zwischen uns und dem

Kunden zwecks Ausführung eines Abschlusses

(Vertrages) getroffen werden, werden schriftlich

bestätigt. Die Schriftform wird auch durch die

Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail ge-

wahrt.

4

Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusiche-

rungen und Garantien unserer Angestellten und

sonstigen Hilfspersonen im Zusammenhang mit

dem Abschluss oder der Änderung des Vertrages

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung

verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die

Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail ge-

wahrt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145

BGB zu qualifizieren, so können wir die Bestellung

innerhalb im Einzelfall angemessener Zeit, die je-

doch mindestens 2 Wochen beträgt, annehmen.

2

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen

und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigen-

tums– und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für

solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertrau-

lich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte

bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftli-

chen Zustimmung.

3

Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme wi-

derruflich.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1

Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-

tragsbestätigung nicht anders angegeben, gel-

ten unsere Preise „ab Werk/ex works (Incoterms

2000)“.

2

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in un-

seren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetz-

licher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der

Rechnung gesondert ausgewiesen.

3

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer

schriftlicher Vereinbarung.

4

Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-

tragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der

Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen

ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und in der

Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über

den Betrag verfügen können. Kosten und Spesen

des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Es

gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die

Folgen des Zahlungsverzugs.

5

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur

zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt

sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten

(§§ 273, 320 BGB) ist der Kunde insoweit befugt,

als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags-

verhältnis beruht oder wenn sein Gegenanspruch

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns

anerkannt wurde.

§ 4 Lieferung – Lieferzeit

1

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem

Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbst-

belieferung, bei Importgeschäften außerdem unter

dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der erfor-

derlichen Ein- und Ausfuhrdokumente (z. B. Über-

wachungsdokumente, Ausfuhr- und Einfuhrgeneh-

migungen), es sei denn, die verspätete oder nicht

richtige Belieferung oder der nicht rechtzeitige

Erhalt der erforderlichen Dokumente ist durch uns

verschuldet.

2

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt

weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül-

lung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Ein-

rede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) so-

wie etwaige Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB)

bleiben uns vorbehalten. Im Rahmen von Abschlüs-

sen mit fortlaufender Auslieferung (Dauerlieferver-

hältnisse) können wir die Lieferung der Ware ver-

weigern, wenn unser Gegenanspruch auf Zahlung

oder unsere fälligen Zahlungsansprüche gegen den

Kunden aus bereits erfolgten Lieferungen ausblei-

ben (d. h. wenn der Kunde mit Zahlungsansprüchen

unter dem Dauerlieferverhältnis säumig ist) oder

wenn der Gegenanspruch auf Zahlung oder die

fälligen Zahlungsansprüche durch nach Abschluss

des Vertrages erkennbar werdende mangelnde

Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.

3

Lieferzeiten werden individuell vereinbart. Die

Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der

Auftrag vollständig geklärt ist, alle etwaig erforder-

lichen Genehmigungen erteilt und uns sämtliche

vom Kunden beizubringenden Unterlagen und An-

gaben vorliegen, einschließlich der Gestellung von

etwaig vereinbarten Akkreditiven, Zahlungsgaranti-

en, Sicherheiten, Depots oder Anzahlungen.

4

Bei Dauerlieferverhältnissen sind uns Abrufe

und Sorteeinteilung für ungefähr gleiche Monats-

mengen aufzugeben; erfolgt der Abruf oder die

Sorteneinteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind

wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Er-

messen vorzunehmen.

5

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder

verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflich-

ten (vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten), so

sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden

Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendun-

gen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprü-

che bleiben vorbehalten.

6

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vor-

liegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs

oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsa-

che in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem

dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten

ist.

7

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die

Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer

angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies

gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während

eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höhe-

ren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische

und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,

Aussperrungen, Behinderung der Verkehrswege,

Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie

alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von

uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesent-

lich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist

es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem

Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.

Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die

Ausführung des Vertrages für eine der Vertragspar-

teien unzumutbar, insbesondere weil sich die Aus-